In der Regel ja – das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt für die meisten Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
Eine Ausnahme besteht nur für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Vollzeitäquivalenten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. €.
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