Für öffentliche Einrichtungen: Ja. Nach der BITV 2.0 müssen öffentliche Stellen auf ihrer Webseite die wesentlichen Inhalte auch in Leichter Sprache bereitstellen. Dazu gehören Informationen zu den wichtigsten Inhalten und Angeboten, Hinweise zur Navigation, die wesentlichen Inhalte der Barrierefreiheitserklärung sowie Hinweise auf weitere Inhalte in Leichter Sprache. Dieselben Inhalte müssen zusätzlich in Deutscher Gebärdensprache vorliegen.
Für Unternehmen: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schreibt Leichte Sprache nicht ausdrücklich vor. Wer seine Webseite besonders inklusiv gestalten möchte, kann sie aber freiwillig anbieten.
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